Initiative für Wirtschaft

sponsorenerlass:

Bezüglich der Sponsorleistungen für kulturelle Veranstaltungen hat sich an der Verwal-tungspraxis, die im sog. Sponsorerlass (Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 18.5.1987, GZ 06 0410/1-IV/6/87, abgedruckt im Amtsblatt der Österreichischen Finanzver-waltung Nr. 310/1987) festgelegt ist, durch das Steuerreformgesetz 1993 nichts geändert.

Der Sponsorerlass stellt klar, unter welchen Voraussetzungen Sponsorleistungen für kultu-relle Veranstaltungen ein für den Abzug als Betriebsausgaben ausreichender Werbeeffekt zukommt. In diesem Erlass wird darauf Bedacht genommen, dass beim Sponsoring für kul-turelle Veranstaltungen zum Unterschied etwa vom Sportsponsoring der gesponserte Ver-anstalter nur eingeschränkte Möglichkeiten hat, für den Sponsor als Werbeträger aufzutre-ten. Für die Frage der Werbewirkung einer kulturellen Veranstaltung wird deshalb in beson-derem Maße auf die Bedeutung der Veranstaltung und auf die angemessene Bekanntgabe der Sponsortätigkeit in der Öffentlichkeit abgestellt.

Was die Bedeutung der kulturellen Veranstaltung betrifft, so ist eine Veranstaltung mit ent-sprechender Breitenwirkung verlangt. Neben den in der Erlassregelung angeführten Opern- und Theateraufführungen sowie Kinofilmen kommen als solche Veranstaltungen auch Musik-aufführungen, Gesangsveranstaltungen, Dichterlesungen, Vortragsveranstaltungen, Aus-stellungen u. dgl. in Betracht. Eine entsprechende Breitenwirkung kann von der Veranstal-tung aber nur ausgehen, wenn die Veranstaltung der Allgemeinheit und nicht bloß einem bestimmten Kreis von geladenen Gästen zugänglich ist.

Für die angemessene Bekanntmachung der Sponsortätigkeit in der Öffentlichkeit fordert der Erlass, dass der Sponsor nicht nur anlässlich der Veranstaltung (etwa im Programmheft) erwähnt wird, sondern auch in der kommerziellen Eigenwerbung des Sponsors (z.B. Inserat- oder Plakatwerbung) auf die Sponsortätigkeit hingewiesen oder darüber in den Massenme-dien redaktionell (also nicht bloß in Inseratenform) berichtet wird.

In der Erlassregelung ist nicht verlangt, dass die Sponsorleistungen und die Werbeleistungen des Empfängers bzw. die Werbeeffekte aus der medialen Berichterstattung zueinander im Verhältnis der Angemessenheit stehen müssen. Darin liegt die Besonderheit der Erlassrege-lung. Sie kommt Sponsoren von kulturellen Veranstaltungen zugute. Auf der Empfängerseite sind die Zuwendungen nach den steuerlich allgemein geltenden Grundsätzen zu behandeln.

Der Sponsorerlass ist ausdrücklich nur auf Sponsorleistungen für kulturelle Veranstaltungen anwendbar. Die steuerliche Behandlung von Sponsoring für andere kulturelle Bereiche sowie für gemeinnützige, mildtätige oder Umweltschutzzwecke richtet sich nach den bereits darge-stellten allgemeinen Grundsätzen.

Die Steuer
Sponsoring-Entwicklungen

Die steuerliche Absetzbarkeit

Der wachsende Aufgabenbereich des Staates lässt die öffentlichen Mittel immer knapper werden. Der kulturelle Bereich ist von dieser Entwicklung besonders betroffen.

In Zukunft wird es notwendig sein, die staatliche Kulturförderung mit zusätzlichen Säulen der Finanzierung zu ergänzen. Die private Kunstförderung und das Sponsoring der Wirtschaft werden verstärkt eingesetzt werden müssen. Jegliche Form der Gestaltung des Förderungs-wesens, sei es über die direkte Förderung oder sei es über die indirekte Förderung wie z.B. die steuerliche Begünstigung von Sponsoraktivitäten, muss künftig als gesellschaftliche Auf-gabe erkannt werden.

Der Umgang mit neu geschaffenen Gesetzen und Bestimmungen, nicht nur in Österreich, sondern auch in Europa und weltweit, sollte zum Vorteil aller Beteiligten auch anwendbar und nutzbringend sein. Die Darstellung der steuerlichen Situation im Bereich der Kunstför-derung mit Schwerpunkt Österreich, Deutschland und der Schweiz wird durch eine kurze internationale Darstellung ergänzt. Steuerliche Absetzbarkeit muss in Zukunft verstärkt transparent gemacht werden.

Aus diesem Grund hat die INITIATIVEN WIRTSCHAFT FÜR KUNST (IWK) gemeinsam mit der Wirtschaftskammer Österreich im Juni 2004 einen Steuerleitfaden erstellt. Dieser Leifaden soll dem Bedarf gerecht werden und Unternehmen Anreize bieten, die jetzige Sach- und Rechts-lage optimal für Kunst und Unternehmen zu nutzen. Mit den Autoren, Min.-Rat. IR Dr. Walter Schögl, Sponsoringombudsmann im Finanzministerium, DDr. Friedrich Christof, ehemaliger Steuerreferent der Industriellenvereinigung, und Mag. Michael Steinle, Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder, gibt die IWK eine kurze Orientierungshilfe zum geltenden Steuersys-tem auf dem Gebiet der privaten Kunstförderung.

Abgrenzung zwischen nichtabzugsfähigen Spenden
und abzugsfähigen Sponsorleistungen

Im Rahmen eines „kulturfreundlichen Steuerrechts" kommt der Frage, ob und in wie weit Spenden und Sponsorleistungen steuerlich abzugsfähig sind, besondere Bedeutung zu. Das österreichische Einkommensteuerrecht unterscheidet zwischen dem Bereich der Einkom-menserzielung und dem Bereich der Einkommensverwendung. Während Aufwendungen zur Erzielung betrieblicher Einkünfte regelmäßig zu Betriebsausgaben führen, sind Aufwendun-gen, die sich als Einkommensverwendung darstellen, von einem steuerlichen Abzug grund-sätzlich ausgeschlossen.

Zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben gehören gemäß § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 auch Spenden aller Art. Eine Ausnahme vom Abzugsverbot besteht – wie bereits dargestellt – nur im Bereich der Spenden für Wissenschaft und Forschung und auch hier nur bei Spenden, die an einen der im § 4 Abs. 4 Z 5 und 6 EStG 1988 erschöpfend aufgezählten Empfänger geleis-tet werden. Spenden an bestimmte im Einkommensteuergesetz taxativ aufgezählte Zuwen-dungsempfänger sind, soweit die begünstigen Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen des Spenders stammen, beim Spender gemäß § 4 Abs. 4 Z 5 als Betriebsausgabe absetz-bar. Sonst sind sie beim Spender gemäß § 18 Abs. 1 Z 7 als Sonderausgabe abzugsfähig. Bei diesen Zuwendungen kann es sich sowohl um Geld- als auch um Sachzuwendungen handeln, wobei die Frage der Bewertung von Sachzuwendungen genau geprüft werden sollte.

Die Zuwendungen sind in Höhe von 10% des Vorjahresgewinnes abzugsfähig. Die für die einkommensteuerrechtliche Spendenbegünstigung in Betracht kommenden Zuwendungs-empfänger sind in § 4 Abs. 4 Z 5 EStG erschöpfend aufgezählt und beinhalten u.a. Univer-sitäten, Kunsthochschulen und die Akademie der bildenden Künste, deren Fakultäten, Insti-tute und besondere Einrichtungen, die Österreichische Akademie der Wissenschaften.

Spenden an diese Institutionen müssen, um steuerlich begünstigt zu sein, zur Durchführung von Forschungs- und Lehraufgaben sowie damit verbundenen wissenschaftlichen Publika-tionen und Dokumentationen dienen.

Auch Spenden an die Österreichische Nationalbibliothek oder die Diplomatische Akademie sowie weitere im Gesetz aufgezählte Institutionen zur Durchführung der diesen Einrich-tungen gesetzlich obliegenden Aufgaben sind steuerlich absetzbar.

Die Frage der einkommenssteuerlichen Behandlung des Sponsorings ist grundsätzlich nach dem Betriebsausgabenbegriff des § 4 Abs. 4 EStG 1988 und dem Spendenbegriff des § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 zu beurteilen. Betriebsausgaben sind nach § 4 Abs. 4 EStG 1988 Auf-wendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Eine betriebliche Veran-lassung von Sponsorzahlungen ist anzunehmen, wenn mit diesen Aufwendungen ein ent-sprechender Werbeeffekt bezweckt wird. Von abzugsfähigen Betriebsausgaben ist dem-nach bei Sponsorzahlungen auszugehen, die als angemessene Gegenleistung für die vom Gesponserten übernommene Verpflichtung zu Werbeleistungen angesehen werden können. Erfolgen dagegen die Zuwendungen ohne Erwartung eines konkreten Vorteiles für den zuwendenden Unternehmer oder übersteigen die Zuwendungen im Verhältnis zur Gegen-leistung des Empfängers erheblich die Grenze des Angemessenen, so spricht dies für den Spendencharakter der Zuwendungen. Die Angemessenheit richtet sich nach wirtschaft-lichen Grundsätzen und der Verkehrsauffassung, d.h. den Gepflogenheiten der kommer-ziellen Werbung.

Im Gegensatz zu Spenden, die grundsätzlich beim Spender nicht absetzbar sind (Ausnahmen Spenden für Wissenschaft und Forschung an den begünstigten Empfängerkreis), liegt bei Sponsorverträgen ein wirtschaftlicher Leistungsaustausch vor. Der sponsernde Unterneh-mer verpflichtet sich zu einer Geld- oder Sachzuwendung, während der Empfänger dafür als Werbeträger auftritt. Im Unterschied zum Mäzenatentum werden beim Sponsoring Geld, Sachmittel, Know how oder andere Organisationsleistungen an Künstler oder Kulturorga-nisationen bereitgestellt, um eine kommunikative Gegenleistung zu erhalten. Die Bereitschaft zum Sponsoring wird von den Unternehmen ganz gezielt unternehmensbezogen eingesetzt.

Spenden werden für mildtätige, religiöse, wissenschaftliche und kulturelle Zwecke überwie-gend um der Sache Willen und ohne die Erwartung eines besonderen Vorteils für den Spen-der gegeben. Aufwendungen können dann als Betriebsausgabe anerkannt werden, wenn sie in einem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen. Ent-scheidend ist, ob sie mit dem Ziel bereitgestellt werden, eine kommunikative unternehmeri-sche Gegenleistung zu erhalten. Gegenleistung kann auch die Imagepflege und Imagever-besserung sein. Unternehmen können sich mit dem Sponsoring Imagevorteile verschaffen, die die Akzeptanz für Unternehmensprodukte erhöhen. Weiters besteht die Möglichkeit zur Kontaktpflege, zur Steigerung des Bekanntheitsgrades und zur Schaffung von Goodwill.

Seit der Abänderung des § 4 Abs. 4 Z 6 EStG 1988 im Jahr 2002, mit der die Möglichkeit geschaffen wurde, auch Zuwendungen an Museen, die nicht von Körperschaften des öffentlichen Rechts betrieben werden, als Betriebsausgabe geltend zu machen, müssen in steuerlicher Hinsicht zwei Arten von Museen unterschieden werden:

  • Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen an Museen von Körperschaften des öffentlichen Rechts sind als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig. Die öster-reichischen Bundesmuseen als Museen von Gebietskörperschaften kommen dem-nach als Zuwendungsempfänger in Betracht. Die absetzbare Höhe beträgt 10% des Vorjahresgewinnes. Die gesetzliche Regelung der Zuwendungen an die Bundes-museen findet sich in § 4 Abs. 4 Z 6 lit. b EStG 1988.
  • Zuwendungen an Museen, die nicht von Körperschaften des öffentlichen Rechts betrieben werden (Privatmuseen), sind von der Steuer absetzbar, wenn diese Mu-seen eine den Museen von Körperschaften des öffentlichen Rechts vergleichbaren öffentlichen Zugang haben und Sammlungsgegenstände zur Schau stellen, die in geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Hinsicht von gesamtöster-reichischer Bedeutung sind (BGBl. I 2002/155 ab 5.10.2002).

Ankauf und Leasing von Kunstwerken 

Eine Besonderheit stellt auch der Ankauf von Kunstwerken dar. Kauft ein Steuerpflichtiger Kunstwerke zur Ausstellung in seinen privaten Räumen oder zum Aufbau einer Privatsamm-lung, stellen die anfallenden Aufwendungen eine steuerlich unbeachtliche Einkommensver-wendung dar. Erwirbt ein Unternehmer derartige Kunstgegenstände und liegt eine betriebli-che oder berufliche Veranlassung vor, sind die angeschafften Kunstwerke unbestritten dem Betriebsvermögen (Vorsteuerabzug, Zinsen für Fremdfinanzierung, allfälliger Gewinn steuer-pflichtig) zuzurechnen. Mit dem Erlass vom 10.03.1982, GZ.H 1136/1/1-IV/6/82 hat das BMF erstmals zum „Kunstleasing“ Stellung genommen.