kurze, prägnante Arbeit zum österreichischen und weltweiten Markenrecht. Allgemeine Entwicklung und Musterbeispiele - insbesondere der weltweite Schutz der Marke Red Bull.
I.Markenrecht S. 2
- Immaterialgüterrecht - immaterielles Gut ist etwas Geistige, eine Marke, ein Design, eine Erfindung, Musik, Literatur usw. Dazu zählen Markenrecht, Musterschutzrecht, Patentrecht, Gebrauchsmusterrecht, Halbleiterschutzrecht sowie das Urheberrecht. International heißt dieses Recht auch "Geistiges Eigentum" bzw. Intellectual Property.
- Kennzeichenrecht - Markenrecht ist ein Teilbereich des übergeordneten Kennzeichrechtes
Der Begriff der Marke S. 3
Geschichte S. 4
Rechtsquellen:
- nationale Rechtsquellen - Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG - Schutz der Marken und Warenbezeichnungen durch den Bund - Markenschutzgesetz 1970, BGBI 1970/260
- Rechtsquellen aus dem Gemeinschaftsrecht
- EU Primärrecht Art 28 EGV (Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen/freien Warenverkehr)
- Sekundärrecht: Markenrichtlinie, Gemeinschaftsverordung (Alicante), Verordnung des Rates zum Schutz geografischerer Angaben und Ursprungsbezeichnungen, Produktpiraterieverordnung
- internationale Rechtsquellen: Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ), Madrider Markenabkommen (MMA), Protokoll zur MMA, Klassifikationsabkommen von Nizza, TRIPS -enthält Regelungen zur weltweiten Verstärkung und Harmonisierung von geistigen Eigentum
Funktionen der Marke: Herkunftsfuktion (Orientierungshilfe), Garantiefunktion (gleichbleibende Qualität), Werbefunktion
Der Erwerb des Markenrechtes:
- Markenschutz kraft Verkehrsgeltung - Basis § 9 Abs 3 UWG
- Markenschutz kraft Eintragung - Basis § 2 Abs 1 MSchG - ins Markenregister - Prozedere: Anmeldung der Marke beim Österreichischen Patentamt, Gesetzmäßigkeitsprüfung, Ähnlichkeitsprüfung
Wirkung, Verlust, Sanktionen und Zuständigkeiten des Markenrechtes: S. 9 - 11
Die bekannte Marke: S. 12 - 14
erkennbare Leitsätze: Sittenwirdrig im Sinne des § 1 Uwg handelt jemand, der den guten Ruf eines bekannten und attraktiven Kennzeichens, dessen Popularität vom Verletzten mit erheblichen Mühen und Kosten geschaffen worden ist, dadurch schmarotzerisch ausbeutet, dass er es unter besonderen Umständen für eigene geschäftliche Zwecke ausnutzt. Wesentlich ist außerdem, das das Zeichen überragenden Ruf besitzt, hohe Bekanntheit und hohes Ansehen. S. 17
notorische (besonders bekannte) Marken wurden durch die Empfehlung der Pariser Union und der WIPO (180 Staaten gehören der Organisation an) besonders geschützt. siehe auch Beispiele mit Red Bull.
Der generelle Schutz des Art 5 Abs 1 Marken-Richtlinie EU - S. 23
Nationaler Schutz für die bekannte Marke S. 28
Tatbestandsvoraussetzungen des § 10 Abs. 2 MSchG
- Bekanntheit der Marke (Bekanntheitsgrad innerhalb eines Territorials, einer Zielgruppe, sowohl quantitativ (Marktanteil, Produktumsatz, Werbung usw. als auchqualitativ (Unterscheidungskraft, Kennzeichnungskraft, Wertschätzung)
- Zeichenähnlichkeit - die bekannte Marke hat einen erweiterten Schutzbereich - nicht nur innerhalb der Branche. Beispiel BOSS nicht nur für Bekleidung sondern über den imagetransfer auch für Kosmetik, Getränke etc.
- Eigentliche Verletzungshandlung
- Rufausbeutung (Bsp. BOSS - Imagetransfer)
- Rufschädigung, Rufgefährdung (negatives Feedback durch Rückkoppelung eines negativen Images) Bsp. Mars (macht mobil - Schokoriegel) Kondom Mars macht mobil bei Sex, Sport und Spiel...
- Verwässerung (Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft)
- Aufmerksamkeitsausbeutung (Ausnutzung der Unterscheidungskraft)
zusätzlich, zu den 4 genannten Kriterien muss jedoch immer etwas Anstößiges hinzutreten. Kollisionszeitpunkt maßgeblich.
Löschungstatbestand § 30 Abs 2 MSchG S. 40